Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes vorgelegt, der eine Neufassung des fünften Hauptstückes der Verfassung über die Rechnungs- und Gebarungskontrolle bringen soll. Diese Verfassungsnovelle will verankern, daß an der Spitze des Rechnungshofes nunmehr zwei Präsidenten stehen sollen, deren einer den Namen Präsident führt, während der zweite Vizepräsident heißt. Sind beide verhindert, so soll sie der rangälteste Beamte vertreten. Seit mehr als hundert Jahren gab es nur einen Präsidenten des Rechnungshofes, und die Notwendigkeit eines
Die Übersicht über die geschichtliche Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechts, die Professor Dr. Ludwig A d a m o-v i c h einleitend in seinem eben in vierter neubearbeiteter Auflage vom Springer-Verlag herausgegebenen „Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts“ bietet, ist kurz und klar, doch in den Ausführungen über die Verfassung 1934 fällt folgende Stelle auf:„Das leitend« Organisationsprinzip bildete nicht mehr die Bestellung der Organe von unten durch das Mittel einer möglichst allgemein gehaltenen Volkswahl, sondern die Bestellung von oben durch das
„Liechtensteins Weg von Österreich zur Schweiz.“ Von Eduard Prinz von und -zu Liechtenstein. Selbstverlag.Im Jahre 1918 regierte Fürst Johann II. schon 60 Jahre sein Fürstentum Liechtensten. dem er ein großer Wohltäter war. Das Ländchen war bis dahin eng an Österreich angeschlossen, dessen Bahn es durchquerte und dessen Post, Telegraph und Telephon ihm diente. Liechtenstein war auch in das österreichische Zollgebiet eingeschlossen und bekam vom Ertrag der Zölle einen wohlwollend bemessenen Anteil. Die österreichische Krone war die Landeswährung, österreichische Richter sprachen
Der Föderalismus. Von W. Ferber. Verlag W. Neumann, Augsburg 1947.Föderalismus und wahre Demokratie sind nach dem Verfasser innig verbunden. Er weist hin auf Philipp von Sagesser und Xaver Eggersdorfer, die den Gegensatz aufzeigen von absolu-tischer Demokratie, die zur Machtvollkommenheit der Majoritäten führt, und freiheitlicher Demokratie, die nur eine föderalistische Verfassung gewährleistet, nach der die unteren Selbstverwaltungskörper weitgehende Verwaltungsbefugnisse haben und an die übergeordneten nur abgeben müssen, was sie selbst nicht besorgen können